Beratung zum „Bau-Turbo“
3. August 2026
Wir zeigen Bauherr*innen und Gemeinden die Anwendungsmöglichkeiten des „Bau-Turbos“ auf und begleiten die planerische Umsetzung.
Unter dem sogenannten „Bau-Turbo“ wird im engeren Sinne der neue § 246e Baugesetzbuch verstanden, der mit Änderung des BauGB am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet. Mit dieser Experimentierklausel möchte der Bundesgesetzgeber eine bedeutende gesetzliche Neuerung zur Beförderung des Wohnungsbaus zur Verfügung stellen.
Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber mit dem neu gefassten § 31 Abs. 3 BauGB sowie dem neu eingeführten § 34 Abs. 3b BauGB weitere Erleichterungen geschaffen, um die Errichtung von Wohnraum im beplanten wie im unbeplanten Innenbereich zu beschleunigen und zu befördern.
Leistungen:
Planungsrechtliche Bestandsaufnahme
Ersteinschätzung zu den nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen
Überschlägige Prüfung auf voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen
Umgebungsprüfung und Gleichbehandlungsprinzip
Städtebauliche Darstellung des Vorhabens im räumlichen Kontext
Workshops mit der Lokalpolitik
Beratung zu Grundsatzbeschlüssen
Erarbeitung von Handlungsleitfäden
Erstellung von Unterlagen zur strategischen Umweltprüfung (SUP) oder Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Artenschutzprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung